Namentlich kam es – soweit bekannt – bis zum 17. Februar 2021 zu keinen Menschenansammlungen vor dem Betrieb bzw. auf der Terrasse. In den Strafbefehlen wird den Beschuldigten denn auch einzig vorgeworfen, Gäste, welche das Schutzkonzept nicht beachtet haben, nicht weggewiesen zu haben. Es stellt sich damit die Frage, ob die blankettausfüllende Norm von Art. 4 CVbL u.a. auch die Verpflichtung enthält, Gäste wegzuweisen, die sich nicht an das Schutzkonzept halten, und bejahendenfalls, ob diese Wegweisungspflicht im Sinne des Bestimmtheitsgebots hinreichend klar umschrieben ist.