In concreto haben die Beschuldigten als Betreiber eines Takeaways ein solches Schutzkonzept i.S.v. Art. 4 CVbL erarbeitet und umgesetzt. So wurde die Terrasse nicht bewirtschaftet, ebenso wenig der Innenraum des Restaurants. Schirme blieben zugeklappt, Bänke und Tische zusammengestellt, Stühle wurden aufeinandergestapelt und mit Klebeband versehen. Mittels Takeaway-Beschriftung war signalisiert, dass die Terrasse geschlossen ist und am Boden vor dem Takeaway-Fenster waren Markierungen angebracht, damit die Abstände beim Anstehen in der Schlange eingehalten werden. Mit dem Takeaway-Fenster wurde sodann vermie-