a CVbL handelt es sich somit um einen reinen Erlaubnistatbestand. Aus einem solchen Erlaubnistatbestand lassen sich keine blankettausfüllenden Verpflichtungen ableiten. Indes ist in den Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 12. Februar 2021; nachfolgend: Erläuterungen) zu Art. 5a Abs. 2 CVbL festgehalten und ergibt sich aus der systematischen Einordnung der Bestimmung, dass die Betreiber eines Takeaways nach Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL ein Schutzkonzept i.S.v. Art. 4 CVbL erarbeiten und umsetzen müssen. In concreto haben die Beschuldigten als Betreiber eines Takeaways ein solches Schutzkonzept i.S.v.