eine solche blankettausfüllende Norm dar (Verbot des Führens eines Restaurationsbetriebs). Den Beschuldigten wird in den Strafbefehlen jedoch nicht vorgeworfen, einen Restaurationsbetrieb geführt zu haben. Eine Widerhandlung gegen Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL entfällt sodann aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Bestimmung. Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL hält – anders als lit. b und d – einzig fest, dass Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, vom Verbot ausgenommen sind. Bei Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL handelt es sich somit um einen reinen Erlaubnistatbestand.