Das Nichttragen einer Gesichtsmaske stellt ein Unterlassen dar. Diese Ausführungen zeigen, dass die Erwägungen der Vorinstanz bzw. die Argumentation der Parteien nur in begrenztem Masse greifen und die Prüfung der Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts, namentlich der Garantenstellung, entfällt. 13.2 Art. 4 und Art. 5a CVbL als blankettausfüllende Normen Eine Blankettstrafnorm ist stets mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden, Norm zu lesen (vgl. SK 21 200, a.a.O.). Vorliegend stellt Art. 5a Abs. 1 CVbL eine solche blankettausfüllende Norm dar (Verbot des Führens eines Restaurationsbetriebs).