292 StGB). Bei einer Blankettstrafnorm wie der vorliegenden ergibt sich aus den konkreten Verpflichtungen, welches Verhalten bzw. Unterlassen unter Strafe gestellt wird (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 200 vom 11. Januar 2022 E. 14.3.2). Im soeben zitierten Urteil ging es um eine Widerhandlung gegen die Maskenpflicht. Das Nichttragen einer Gesichtsmaske stellt ein Unterlassen dar.