SR 818.101). Je nachdem, ob es sich bei den konkret auferlegten Verpflichtungen um ein Verbot (in concreto bspw. das Führen eines Restaurationsbetriebs) oder ein Gebot (in concreto bspw. die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts) handelt, «kann die Tathandlung in einem aktiven Tun oder in einem Unterlassen bestehen» (vgl. zu Art. 292 StGB RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 250 zu Art. 292 StGB).