8 aktives Tun erfolgen, indem den auferlegten Verpflichtungen aktiv zuwidergehandelt wird, oder durch ein passives Verhalten, indem den auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Die Norm von Art. 13 CVbL im Allgemeinen und von lit. a im Besonderen ist in ihrer Ausgestaltung vergleichbar mit der Regelung in Art. 292 StGB oder Art. 83 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101).