Bestraft wird demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen u.a. nach Art. 4 Abs. 1 und 2 oder nach Art. 5a CVbL nicht einhält. Art. 13 CVbL ist somit genereller Natur, stellt mit anderen Worten sowohl das aktive Handeln als auch das passive Verhalten unter Strafe. Eine Nichteinhaltung kann durch ein