13. Erwägungen der Kammer 13.1 Qualifikation von Art. 13 (lit. a) CVbL Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, den sinngemässen Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten 1 und 2 sind die Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts vorliegend nicht zu prüfen, da es sich bei Art. 13 CVbL um eine sogenannte Blankettstrafnorm handelt. Art. 13 lit. a CVbL lautet wie folgt: Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1, 5e, 5f und 6d–6f nicht einhält;