Es fehle sodann an der erforderlichen ausreichenden rechtsatzmässigen Grundlage, mit welcher ein blosses Nichthandeln einer Person auch tatsächlich zum Vorwurf gemacht werden könne. Insbesondere liege keine Garantenstellung des Beschuldigten 2 vor; es habe ihm an der Tatmacht gefehlt. Die Voraussetzung der hypothetischen Kausalität zwischen gebotenem Handeln und Ausbleiben des Erfolgs sei ebenfalls nicht erfüllt.