12.3 Vorbringen des Beschuldigten 2 Auch der Beschuldigte 2 geht wie die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 1, trotz einiger sachverhaltsmässiger Vorbehalte, grundsätzlich von einem unechten Unterlassungsdelikt aus und hält das Folgende fest: Es könne in casu dem Beschuldigten 2 bzw. der untätigen Person nach den Umständen der Tat nicht derselbe Vorwurf gemacht werden, wie wenn er bzw. sie die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. Es fehle sodann an der erforderlichen ausreichenden rechtsatzmässigen Grundlage, mit welcher ein blosses Nichthandeln einer Person auch tatsächlich zum Vorwurf gemacht werden könne.