Der Beschuldigte 1 sei entsprechend freizusprechen. Auf einzelne Punkte bzw. Aspekte der vorgenannten Argumente gilt es, sofern geboten, in den folgenden Erwägungen noch vertieft einzugehen. 12.3 Vorbringen des Beschuldigten 2 Auch der Beschuldigte 2 geht wie die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 1, trotz einiger sachverhaltsmässiger Vorbehalte, grundsätzlich von einem unechten Unterlassungsdelikt aus und hält das Folgende fest: