Sie hätten sich folglich der Widerhandlung gegen die Co- vid-19-Verordnung besondere Lage schuldig gemacht. 12.2 Vorbringen des Beschuldigten 1 Gemäss dem Beschuldigten 1 verstosse die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot als auch gegen das Analogieverbot. Im Hinblick auf das Institut des unechten Unterlassungsdelikts fehle es sodann sowohl an der Tatbestandsmässigkeit, als auch an der Garantenstellung sowie -pflicht und schliesslich auch an der hypothetischen Kausalität. Der Beschuldigte 1 sei entsprechend freizusprechen.