7 weitere Möglichkeiten bestanden, wie das Wegräumen des Mobiliars sowie eine tauglichere Sperrung der Terrasse. Die Zumutbarkeit der tauglicheren Sperrung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigten am Tag nach der polizeilichen Intervention zusätzliche Massnahmen vorgekehrt hätten. Auch die Wegweisung von Gästen wäre zumutbar gewesen. Das hohe Gästeaufkommen entlaste die Beschuldigten nicht. Sie hätten sich folglich der Widerhandlung gegen die Co- vid-19-Verordnung besondere Lage schuldig gemacht.