Die Garantenstellung beruhe somit auf einer Sicherungspflicht aus Gesetz. Das Argument, wonach in der Verordnung keine explizite Wegweisungspflicht erwähnt sei, weshalb die Beschuldigten ihren Verpflichtungen genüge getan hätten, gehe an der Sache vorbei. Mit Blick auf das Institut des unechten Unterlassungsdelikts wäre die Wegweisung eine von verschiedenen Massnahmen gewesen, mit welcher die Verpflichtung aus der CVbL hätte umgesetzt werden können. Mit den beweismässig erstellten Massnahmen seien die Beschuldigten ihrer Verpflichtung zur Verhinderung von Menschenansammlungen in ungenügender Weise nachgekommen.