Die Vorinstanz habe indes fälschlicherweise die Auffassung vertreten, Übertretungen könnten nur durch aktives Tun, nicht jedoch durch Unterlassen begangen werden. Dass auch Übertretungen durch Unterlassen begangen werden könnten, ergäbe sich aus dem Gesetz. Sodann habe in casu als Rechtsgutgefährdung die Ansteckungsgefahr aufgrund der Menschenansammlungen vorgelegen. Die Betreiber des Takeaway seien gestützt auf Art. 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL verpflichtet gewesen, Massnahmen vorzusehen, um solche Menschenansammlungen zu verhindern. Die Garantenstellung beruhe somit auf einer Sicherungspflicht aus Gesetz.