12. Vorbringen der Parteien 12.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, das F.________ (Restaurant) sei zur fraglichen Zeit ein Takeaway-Betrieb im Sinne der CVbL gewesen und hätte damit den in der Verordnung und den Erläuterungen normierten Verpflichtungen unterlegen. Einen Verstoss gegen das Verbot, einen Restaurationsbetrieb zu betreiben, macht sie ausdrücklich nicht geltend. Die Vorinstanz habe indes fälschlicherweise die Auffassung vertreten, Übertretungen könnten nur durch aktives Tun, nicht jedoch durch Unterlassen begangen werden.