Zusammenfassend könne gesagt werden, dass im vorliegenden Fall weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 5a Abs. 1 CVbL erfüllt seien und somit kein Verstoss gegen die Bestimmung bestehe. Mangels Widerhandlung entfalle die mit der Norm verknüpfte Busse i.S.v. Art. 13 lit. a CVbL. Es würden sodann keine weiteren Normen der CVbL im Zusammenhang mit allfälligen Widerhandlungen gegen die CVbL geltend gemacht, noch seien solche ersichtlich.