11 Abs. 1 StGB nicht möglich. Die Beschuldigten hätten in casu ein Schutzkonzept erstellt, welches diverse Massnahmen vorsehe, um Menschenansammlungen vor dem Betrieb zu verhindern. Eine Wegweisungspflicht gegenüber auf der Terrasse konsumierenden Takeaway- Gästen bestehe gemäss CVbL nicht, und eine strafbare Begehung von Art. 5a Abs. 2 lit. a CVbL durch Unterlassung sei mangels entsprechender Normierung nicht möglich. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass im vorliegenden Fall weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 5a Abs. 1 CVbL erfüllt seien und somit kein Verstoss gegen die Bestimmung bestehe.