11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass ein Verstoss gegen das Verbot des Führens eines Restaurationsbetriebs i.S.v. Art. 5a Abs. 1 CVbL durch die Beschuldigten zu verneinen sei. Die Geltendmachung von pflichtwidrigem Untätigsein würde sodann mit einer Qualifizierung als unechtes Unterlassungsdelikt einhergehen. Da es sich bei Art. 5a Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. a CVbL um eine Übertretung handle, sei die strafbare Begehung durch Unterlassung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StGB nicht möglich.