Allein der Umstand, dass die CVbL im Frühjahr 2021 wöchentlich, ja beinahe täglich angepasst wurde, manifestiert, dass die entsprechenden Änderungen im Hinblick auf die tatsächlichen Änderungen der Pandemielage bzw. die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und nicht aufgrund einer geänderten Rechtsanschauung erfolgten. Es ist demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Der Tatvorwurf bezieht sich vorliegend auf den 17. Februar 2021, sodass die damalig aktuelle Versi-