Sofern der Beschuldigte 2 vorbringt, die durch die CVbL auferlegten Restriktionen seien nicht lediglich aufgrund tatsächlicher Änderungen aufgehoben worden, sondern die Aufhebung fusse auch auf einer gewandelten rechtlichen Wertung und damit auf einer geänderten Rechtsanschauung, kann ihm nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass die CVbL im Frühjahr 2021 wöchentlich, ja beinahe täglich angepasst wurde, manifestiert, dass die entsprechenden Änderungen im Hinblick auf die tatsächlichen Änderungen der Pandemielage bzw. die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und nicht aufgrund einer geänderten Rechtsanschauung erfolgten.