Urteil des Bundesgerichts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Sofern der Beschuldigte 2 vorbringt, die durch die CVbL auferlegten Restriktionen seien nicht lediglich aufgrund tatsächlicher Änderungen aufgehoben worden, sondern die Aufhebung fusse auch auf einer gewandelten rechtlichen Wertung und damit auf einer geänderten Rechtsanschauung, kann ihm nicht gefolgt werden.