Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Kammer ist demnach nicht gehalten, sämtliche von den Parteien in der Berufungserklärung bzw. in den Stellungnahmen vorgebrachten Argumente zu prüfen, und beschränkt sich in den nachfolgenden Erwägungen auf das Entscheidwesentliche.