052) als erstellt betrachtet werden. Inwiefern sich dies auf die Verantwortlichkeiten der beschuldigten Personen auswirkt, ist gegebenenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln. Auf eine weitergehende eigene Beweiswürdigung der Kammer kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten 1 sowie die weiteren Vorbringen des Beschuldigten 2 sind rechtlicher Natur und demnach – sofern wesentlich – im Nachfolgenden zu prüfen (Ziff. III.). 5 III. Rechtliche Würdigung