14 bzw. pag. 014 ersichtlich, dass die anwesenden Gruppen zumindest in Teilen mehr als 5 Personen umfassten (Bst. d, e und g der Bildlegende), womit auch das Vorbringen des Beschuldigten 2, es habe keine Ansammlung bestanden, in der Konsequenz nicht verfängt, selbst wenn zwischen einzelnen Gruppen allenfalls ein Abstand von 2-3 Metern bestanden haben sollte. Dass der Beschuldigte 1 alleiniger Inhaber der Betriebsbewilligung des F.________ (Restaurant) ist, kann gestützt auf die aktenkundige Betriebsbewilligung (pag. 052) als erstellt betrachtet werden.