Zudem hätten die Tische 2-3 Meter auseinandergelegen, was dem im Strafbefehl behaupteten Vorwurf einer Ansammlung entgegenstehe (pag. 219). Die Vorinstanz habe in der rechtlichen Würdigung in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgestellt, dass die Betriebsbewilligung nur auf den Beschuldigten 1 ausgestellt sei, womit er alleine die verantwortliche Person i.S. des Gastgewerbegesetzes (GGG; BSG 935.11) sei. Dieser Sachverhalt sei damit ebenfalls erstellt und massgebend. Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung erweist sich in concreto nicht als offensichtlich unrichtig. Dem Anzeigerapport vom 10. März 2021 (pag.