Den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt rügen weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Beschuldigten. Der Beschuldigte 2 merkt in der Stellungnahme vom 21. November 2022 indes an, dass die im Strafbefehl vom 29. April 2021 genannte Zahl von 40-50 Personen zu hoch gegriffen sei, auch wenn dies für das Ergebnis wohl nicht mehr entscheidrelevant sei. Zudem hätten die Tische 2-3 Meter auseinandergelegen, was dem im Strafbefehl behaupteten Vorwurf einer Ansammlung entgegenstehe (pag.