8. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt Es kann an dieser Stelle grundsätzlich auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden, die bezüglich des erstellten Sachverhalts folgendes festhält (pag. 128): Am fraglichen Tag haben die beiden Beschuldigten Speisen und Getränke via Takeaway-Fenster der F.________ (Restaurant) verkauft. Die Terrasse wurde nicht bewirtschaftet. Vielmehr wurde durch diverse Massnahmen, namentlich zugeklappte Schirme, mit Bänken zusammengestellte Tische, aufgestapelte und mit Klebeband umbundene Stühle sowie der Takeaway-Beschriftungen klar signalisiert, dass die Terrasse geschlossen war.