(Adresse). Dies unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'190.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren gemäss einzureichender Honorarnote sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten im erstinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren an den Kanton Bern (pag. 218).