und den Beschuldigten 1 und 2 wurde hiernach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 182). Die Beschuldigten 1 und 2 nahmen jeweils innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. November 2022 zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 202 ff.; 217 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 auf eine Replik (pag. 236). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 237 f.).