3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 153 f.; Art. 406 Abs. 3 StPO). Mit Eingabe vom 12. September 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht eine Begründung ein (pag. 156 ff.) und den Beschuldigten 1 und 2 wurde hiernach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag.