139 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wurde den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit eingeräumt, die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 141 f.). Die Beschuldigten 1 und 2 teilten, jeweils mit Eingabe vom 8. August 2022 fristgerecht mit, dass weder Antrag auf Anschlussberufung noch auf Nichteintreten gestellt werde (pag. 148 f.; 151 f.).