2. Berufung Mit Eingabe vom 14. April 2022 meldete die Generalstaatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil vom 30. März 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 109; Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. Juli 2022 (pag. 115 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung gleichen Datums zugestellt (pag. 134 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 13. Juli 2022 (pag. 139 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.