(Adresse) frei. Dies unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5'957.95 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 4'190.70 (Beschuldigter 2) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'100.00 an den Kanton Bern (pag. 102 ff.).