36 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 430.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht weder eine Rück- (CHF 879.85) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 215.40). IV. Weiter wird verfügt: