5. die Zivilklagen der Privatklägerin C.________ AG auf den Zivilweg verwiesen und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden; 6. die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Utensilien sowie die folgenden weiteren Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden:  1 Feinwaage, klein;  Verpackungsmaterial mit Heroinrückständen (Ass-Nr. B1);  Posten Verpackungsmaterial/Minigrip neu (Ass-Nr. B2);  1 Feinwaage mit Etui (Ass-Nr. B3);