3. A.________ schuldig erklärt wurde der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes durch 3.1. Lagern von Kokain und Heroin sowie Morphin zum Eigenkonsum, begangen am 19. Juni 2020 in Zollikofen (Ziff. I.A.4 AKS); 3.2. Eigenkonsum von Kokain und Heroin sowie Morphin, begangen im Zeitraum vom 14. Juni 2019 bis 27. September 2020 im Raum Bern (Ziff. I.A.4 AKS); 4. A.________ gestützt auf Ziff. 3 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage;