2. A.________ von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern von Kokain und Heroin, angeblich begangen in der Zeit vom 27. November 2019 bis am 12. Februar 2020 (Ziff. I.A.2.2 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde;