Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 31. März 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, angeblich mehrfach begangen 1.1. am 2. Juli 2020 auf der Strecke Worblaufen nach Bern (Ziff. I.B.1 AKS); 1.2. am 28. September 2020 auf der Strecke Worblaufen-Bahnhof nach München- buchsee-Hüslimoos (Ziff. I.B.2 AKS) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;