563 Z. 15 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt die Kammer entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass vom beschlagnahmten Bargeldbetrag CHF 117.10 gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sind, während die übrigen CHF 250.00 im 32 Umfang von CHF 200.00 mit der bereits rechtskräftigen Busse sowie im Umfang von CHF 50.00 mit den Verfahrenskosten zu verrechnen sind.