Gleiches gilt aus Sicht der Kammer für den Bargeldbetrag von CHF 63.30, welchen der Beschuldigte bei seiner Anhaltung im T.________ (Lokal) auf sich trug, zumal der Beschuldigte damals, nebst den CHF 63.30, auch mehrere mit Betäubungsmitteln gefüllte Minigrips dabei hatte, die er zu veräussern gedachte (vgl. E. II.7 hiervor). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann im Wesentlichen zu Protokoll, er wisse nicht mehr, ob das Bargeld aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln gestammt habe. Unter den konkreten Umständen und aufgrund des Datums sei es aber wahrscheinlich (pag. 563 Z. 15 ff.).