VI.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber, der beschlagnahmte Bargeldbetrag sei im Umfang von CHF 250.00 mit der Busse und den Verfahrenskosten zu verrechnen und im Umfang von CHF 117.10 als Drogenerlös gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen (pag. 569 f.). Der Bargeldbetrag von CHF 53.50 wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Juni 2020 in einer Geldkassette im Heizungsraum gefunden, in welcher sich auch drei Heroinsteine und ein Kokainstein befanden (pag.