154 und 182 f.). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich nicht zu den beschlagnahmten Barschaften geäussert, weshalb für das Gericht nicht erstellt sei, dass es sich um Drogenerlös handle, welcher der Einziehung unterläge (pag. 469; S. 49 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Folglich verrechnete die Vorinstanz den beschlagnahmten Geldbetrag in der Höhe von CHF 200.00 mit der Busse und die verbleibenden CHF 167.10 mit den Verfahrenskosten (Ziff. VI.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).