24. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen über die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände (Ziff. VI.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über die Anerkennung zweier Notizzettel zu den Akten (Ziff. VI.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen.