Damit hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'639.50 im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 430.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht weder eine Rück- (CHF 879.85) noch eine Nachzahlungspflicht (CHF 215.40). 31 VI. Verfügungen