für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 2'639.50. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 2a zu Art. 426 StPO). Damit hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'639.50 im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___