Hierfür werden entsprechend 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'333.35, ausgeschieden und dem Beschuldigten auferlegt. Darüber hinaus gilt der Beschuldigte als obsiegend, weshalb der Kanton Bern 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'166.65, zu tragen hat.