siehe auch RIKLIN, Orell Füssli Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 436 StPO, wonach es sich bei der Gewährung eines bedingten Strafvollzugs einer [erstinstanzlich] unbedingt ausgesprochenen Strafe um ein «Obsiegen in anderen Punkten» handelt). Insgesamt erachtet es die Kammer bei dieser Konstellation als gerechtfertigt, von einem Obsiegen der Generalstaatsanwaltschaft von 2/3 auszugehen. Hierfür werden entsprechend 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'333.35, ausgeschieden und dem Beschuldigten auferlegt.